OGH 8Ob576/93 (RS0070669)

OGH8Ob576/9325.11.1994

Rechtssatz

Grundsätzlich muss der Vermieter nicht durch einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Mieter beim Mietvertragsabschluss die bestehende Zweckwidmung vorbehalten. Dies ist nur erforderlich, wenn die Vermietung nicht aus dem Grunde eines mangelnden eigenen Bedarfes für Betriebsangehörige in absehbarer Zeit, sondern aus einem anderen Grund erfolgt.

Normen

MRG §30 Abs2 Z10

8 Ob 576/93OGH25.11.1994
8 Ob 119/12aOGH24.01.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/10

Dokumentnummer

JJR_19941125_OGH0002_0080OB00576_9300000_002

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