OGH 10ObS262/93 (RS0084844)

OGH10ObS262/9325.10.1994

Rechtssatz

Da der Ausgleichszulagen-Anspruch für jeden einzelnen Monat zu prüfen ist, sind Feststellungen über die Höhe der anderweitigen Einkünfte für jeden Monat des fraglichen Zeitraumes erforderlich (SSV-NF 6/18).

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §293 Abs1 lita/aa

10 ObS 262/93OGH25.10.1994
10 ObS 138/01vOGH25.09.2001

Vgl; Beisatz: Beim Ausgleichszulagenrichtsatz handelt es sich um einen auf den Monat bezogenen Betrag. (T1)

10 ObS 182/02sOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen. (T2); Beis wie T1

10 ObS 9/16wOGH22.02.2016

Auch

10 ObS 89/16kOGH13.09.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Umrechnung von einem Kind des Pensionsberechtigten 12 mal jährlich zufließenden Unterhaltsvorschüssen auf 14 mal jährlich bei der Prüfung des Erreichens des Richtsatzes für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG. (T3)

10 ObS 136/16xOGH11.11.2016

Auch

10 ObS 72/17mOGH18.07.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unabhängig von der Auszahlung der Ausgleichszulage 14mal pro Jahr. (T4)<br/>Beisatz: Diese Überlegungen zum Ausgleichszulagenrecht sind auf die Berechnung des Erwerbseinkommens zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Waisenpension übertragbar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_010OBS00262_9300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)