OGH 10Ob506/93 (RS0029403)

OGH10Ob506/9325.10.1994

Rechtssatz

Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB.

Normen

ABGB §932 IIIe
ABGB §1435
ABGB §1478

10 Ob 506/93OGH25.10.1994

Veröff: SZ 67/187

1 Ob 122/99vOGH29.06.1999

Auch; nur: Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB. (T1)

4 Ob 105/10kOGH31.08.2010

Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_001

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