4 Ob 115/94 | OGH | 18.10.1994 |
Veröff: SZ 67/174 |
4 Ob 77/95 | OGH | 07.11.1995 |
nur: Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. (T1) Beisatz: Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Unternehmens-Gruppe, also als "Repräsentantin" ihrer Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften benützt. (T2) |
17 Ob 4/07y | OGH | 24.04.2007 |
Auch; nur T1 |
17 Ob 29/07z | OGH | 22.01.2008 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_003
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