4 Ob 1105/94 | OGH | 18.10.1994 |
4 Ob 171/10s | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beisatz: An die Beurteilung, ob die Bundeshymne im Einzelfall für den typischen Zweck einer Staatshymne verwendet wird, ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Diesem Erfordernis wird schon genügt, wenn es sich um eine Verwendung im Rahmen der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe handelt und die Verwendung in diesem Zusammenhang der Bedeutung des Anlasses gemessen ist. (T1); Beisatz: Musikalische Untermalung eines Kurzfilms im Rahmen einer ministeriellen Informationskampagne zum Thema „Bildungsreform“. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB01105_9400000_001
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