OGH 4Ob1105/94 (RS0053075)

OGH4Ob1105/9418.10.1994

Rechtssatz

Da der Verfasserin des Textes der Zweck einer Bundeshymne klar sein musste, hat sie schon mit der Beteiligung an dem Preisausschreiben - unabhängig von der Kenntnis der darin festgelegten Bedingungen - das schlüssige Einverständnis zur Übertragung der Werknutzungsrechte an die Nebenintervenientin erteilt. Die Verwendung der Musik der Bundeshymne zum Sendeschluss des ORF fällt jedenfalls noch unter diese Zwecke der Hymne, ist doch der ORF der - derzeit einzige - Rundfunk des Staates, der durchaus auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (§§ 2, 4, 5 RFG).

Normen

B-VG Art8a
RFG §2
UrhG §24
UrhG §26
UrhG §33

4 Ob 1105/94OGH18.10.1994
4 Ob 171/10sOGH15.12.2010

Auch; Beisatz: An die Beurteilung, ob die Bundeshymne im Einzelfall für den typischen Zweck einer Staatshymne verwendet wird, ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Diesem Erfordernis wird schon genügt, wenn es sich um eine Verwendung im Rahmen der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe handelt und die Verwendung in diesem Zusammenhang der Bedeutung des Anlasses gemessen ist. (T1); Beisatz: Musikalische Untermalung eines Kurzfilms im Rahmen einer ministeriellen Informationskampagne zum Thema „Bildungsreform“. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB01105_9400000_001

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