OGH 4Ob115/94 (RS0079324)

OGH4Ob115/9418.10.1994

Rechtssatz

Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. ("Slender You")

Regionale Verkehrsgeltung

 

Normen

UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C5

4 Ob 115/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/174

4 Ob 14/01iOGH30.01.2001

Auch; nur: Der Schutzbereich eines Zeichens kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. (T1)

17 Ob 29/07zOGH22.01.2008
17 Ob 23/11yOGH19.09.2011

Auch; Beisatz: Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; außerhalb dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt. (T2); Beisatz Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_005

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