Normen
UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C5
4 Ob 115/94 | OGH | 18.10.1994 |
Veröff: SZ 67/174 |
4 Ob 14/01i | OGH | 30.01.2001 |
Auch; nur: Der Schutzbereich eines Zeichens kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. (T1) |
17 Ob 29/07z | OGH | 22.01.2008 |
17 Ob 23/11y | OGH | 19.09.2011 |
Auch; Beisatz: Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; außerhalb dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt. (T2); Beisatz Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_005
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