OGH 4Ob97/94 (RS0043659)

OGH4Ob97/9419.9.1994

Rechtssatz

Es steht nur eine Beantwortung der Revision zu. Hat die Partei ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.

Normen

ZPO §507

4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Veröff: SZ 67/151

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00097_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)