OGH 11Os100/94 (RS0094951)

OGH11Os100/9430.8.1994

Rechtssatz

Eine Vergewaltigung erfordert entsprechend ihrem Wesen als Nötigungsdelikt nicht notwendigerweise ein Fluchtverhalten oder eine körperliche Abwehr des Opfers gegen den Täter, sondern vielmehr einen dem Beischlaf oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers und dessen Überwindung durch eines der im Gesetz bezeichneten Nötigungsmittel.

Normen

StGB §201

11 Os 100/94OGH30.08.1994
15 Os 1/17mOGH24.05.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0110OS00100_9400000_002

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