OGH 2Ob549/94 (RS0017949)

OGH2Ob549/9425.8.1994

Rechtssatz

Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in § 140 Abs 1 ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen (vgl § 293 ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).

Normen

ABGB §140 Ba

2 Ob 549/94OGH25.08.1994
1 Ob 109/98fOGH28.07.1998
7 Ob 78/05dOGH14.12.2005
10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Vgl auch

4 Ob 25/17fOGH13.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940825_OGH0002_0020OB00549_9400000_001

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