OGH 1Ob505/94 (RS0016620)

OGH1Ob505/9414.7.1994

Rechtssatz

Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach § 25 lit c Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen.

Normen

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IIA

1 Ob 505/94OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/126

3 Ob 7/99xOGH26.05.1999

nur: Die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen nunmehr selbst zu stellen. (T1)

3 Ob 176/08sOGH03.10.2008

Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO ist ein entsprechender Exekutionstitel. (T2)

3 Ob 148/10aOGH19.01.2011

Auch; nur T1

3 Ob 207/14hOGH27.01.2015

Auch

3 Ob 23/17dOGH29.03.2017

nur T1

3 Ob 193/18fOGH21.11.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_001

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