OGH Ds1/94 (RS0053560)

OGHDs1/941.7.1994

Rechtssatz

Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Disziplinarsenate nach geraden und ungeraden Endziffern, also nach dem zeitlichen Einlangen der Disziplinarsachen, widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Disziplinarsachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind.

Normen

B-VG Art87 Abs3
RDG §112 Abs3

Ds 1/94OGH01.07.1994
4 Ob 114/13pOGH27.08.2013

Auch

1 Ob 74/17iOGH28.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_003

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