OGH 4Ob1571/94 (RS0071532)

OGH4Ob1571/9428.6.1994

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts gar nicht vor.

Normen

PHG §4

4 Ob 1571/94OGH28.06.1994
7 Ob 1721/95OGH20.12.1995

Auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet. (T1); Beisatz: Hier: Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter lässt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. (T2)

2 Ob 162/97fOGH29.04.1999

nur T1

9 Ob 20/00gOGH06.09.2000

Vgl auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt. (T3); Beisatz: Produkt ist jede bewegliche Sache, auch dann, wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist. (T4)

6 Ob 162/05zOGH21.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anstrich von Holzbrettern mit Lasur. (T5); Veröff: SZ 2007/98

2 Ob 162/10bOGH02.12.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB01571_9400000_001

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