OGH 4Ob532/94 (RS0038086)

OGH4Ob532/9414.6.1994

Rechtssatz

Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können.

Normen

ABGB §1002
DepG §12
HGB §383

4 Ob 532/94OGH14.06.1994
3 Ob 550/94OGH13.07.1994

Veröff: SZ 67/124

1 Ob 622/94OGH27.02.1995

Veröff: SZ 68/44

6 Ob 518/95OGH22.06.1995
10 Ob 2299/96bOGH26.11.1996

nur: Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können. (T1)

7 Ob 75/98zOGH13.07.1998

nur T1; Beisatz: Anzuwendende Rechtslage vor BWG-Nov 1996. (T2)

2 Ob 115/99xOGH02.08.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonten war der Bank demnach die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) grundsätzlich nicht bekannt. (T3) Beisatz: Hier: Dispositionsschein. (T4)

7 Ob 186/01fOGH29.10.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/182

Dokumentnummer

JJR_19940614_OGH0002_0040OB00532_9400000_004

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