OGH 10ObS134/94 (RS0031982)

OGH10ObS134/9431.5.1994

Rechtssatz

Dem Versicherten steht gegen den Versicherungsträger kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu. (Hier: infolge späterer Aufhebung der Ruhensbestimmungen ungerechtfertigter Einbehalt rechtskräftig zuerkannter Leistungen.)

Normen

ABGB §1333

10 ObS 134/94OGH31.05.1994
10 ObS 14/97zOGH28.01.1997

Beisatz: Ablehnung von H. Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen (1995), 220 ff. (T1)

10 ObS 112/98pOGH31.03.1998
10 ObS 206/01vOGH30.07.2001

nur: Dem Versicherten steht gegen den Versicherungsträger kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung zu. (T2)

10 ObS 357/02aOGH16.03.2004

Beisatz: Der Ersatz eines Verzögerungsschadens ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. (T3); Beisatz: Analoge Anwendung des § 1333 ABGB wird verneint. (T4); Beisatz: Weder in der Richtlinie 79/7 EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit noch in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 findet sich eine Norm, wonach bei Säumigkeit mit der Erbringung von Versicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl Nr L 200 vom 8. 8. 2000, fallen nur alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind (Art 1 und 2 der Richtlinie), wozu sozialrechtliche Versicherungsleistungen zweifelsfrei nicht zählen. (T5)

10 ObS 136/14vOGH25.11.2014

Vgl auch

10 ObS 27/21zOGH22.06.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_010OBS00134_9400000_001

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