OGH 5Ob40/94 (RS0060192)

OGH5Ob40/9431.5.1994

Rechtssatz

Das in § 1 Abs 1 WEG als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Das Wohnungseigentumsobjekt kann nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum kann nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbständig, nicht jedoch - in ein und demselben Miteigentumsanteil vereinigt - gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.

Normen

GBG §3
WEG §1 Abs1
WEG §3 Abs1
WEG 2002 §2 Abs1

5 Ob 40/94OGH31.05.1994
5 Ob 41/94OGH31.05.1994
5 Ob 61/16fOGH25.08.2016

Vgl auch

5 Ob 60/16hOGH25.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Tiefgarage unter zwei getrennten Grundbuchskörpern. (T1)

5 Ob 125/17vOGH29.08.2017

Auch

5 Ob 137/17hOGH29.08.2017

Auch

6 Ob 106/19kOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Das Wohnungseigentumsobjekt muss sich zur Gänze auf der selben Liegenschaft befinden. An einem liegenschaftsübergreifenden Objekt kann Wohnungseigentum nicht wirksam begründet werden; in einem solchen Fall entsteht entgegen dem Grundbuchsstand nicht Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum. (T2)

5 Ob 117/20xOGH07.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_002

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