OGH 4Ob529/94 (RS0015115)

OGH4Ob529/9431.5.1994

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.

Normen

ABGB §97 Satz2

4 Ob 529/94OGH31.05.1994
1 Ob 162/00fOGH30.01.2001
4 Ob 49/01mOGH22.03.2001
7 Ob 100/04pOGH06.07.2004

Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T1)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer Fortsetzungsvereinbarung nach § 831 ABGB. (T2); Beisatz: Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung. (T3)

7 Ob 93/10tOGH30.06.2010

Auch

1 Ob 10/19fOGH23.01.2019

Beisatz: Hier: Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit. (T4)

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_002

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