OGH 11Os47/94 (RS0090851)

OGH11Os47/9410.5.1994

Rechtssatz

Wenngleich die jedenfalls rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft für sich allein angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller im § 12 StGB angeführten Täterformen keine materielle Nichtigkeit begründet, bedarf es doch einer ausreichenden Feststellungsgrundlage für die Annahme zumindest einer Beitragstäterschaft.

Normen

StGB §12 C

11 Os 47/94OGH10.05.1994

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0110OS00047_9400000_003

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