Normen
ABGB §1168a
4 Ob 539/94 | OGH | 10.05.1994 |
3 Ob 94/11m | OGH | 24.08.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00539_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Muss der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmungen geleisteten Vorarbeiten erkennen, dass bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, dass die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestellt sind und beim "Gesamtwerk" die erkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen.
Normen
ABGB §1168a
4 Ob 539/94 | OGH | 10.05.1994 |
3 Ob 94/11m | OGH | 24.08.2011 |
Vgl |
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00539_9400000_001
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