OGH 5Ob83/93 (RS0021160)

OGH5Ob83/9327.4.1994

Rechtssatz

Der Auftrag bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen (§ 6 Abs 1 MRG) greift rechtsgestaltend in die bestehenden Mietverträge ein (SZ 58/158) und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bildet § 1120 ABGB auch eine Durchbrechung des originären Charakters des Eigentumserwerbes durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung.

Normen

ABGB §1120 Ba
MRG §6 Abs1
MRG §6 Abs2
MRG §12a Abs8
MRG §18
MRG §19 Abs2

5 Ob 83/93OGH27.04.1994
5 Ob 239/07vOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Das Bestandverhältnis geht in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. (T1); Beisatz: Nach der Rechtslage vor § 4 WEG 2002 steht dem „Altmieter", also demjenigen, der vor Begründung von Wohnungseigentum den Vertrag abgeschlossen hat, die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber allen Miteigentümern zu. Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer sind daher Verpflichtete im Exekutionsverfahren aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels nach § 6 Abs 2 MRG. (T2); Beisatz: Nunmehr ist aufgrund des § 4 Abs 3 WEG 2002 die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (§ 31 Abs 2 WEG) zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heranzuziehen. (T3)

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Der Erwerber des Bestandgegenstands ist nicht nur an vertragliche, sondern auch an die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung erworbenen Rechtspositionen gebunden - sohin auch an die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 12a Abs 8 MRG. (T4); Beisatz: Hier: Rechtsübergang auf Vermieterseite nicht nur nach Rechtskraft des Sachbeschlusses, sondern auch erst nach der die Bindungswirkung herbeiführenden Unternehmensveräußerung. (T5)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 30/12sOGH14.02.2012

Vgl auch

5 Ob 56/21bOGH20.05.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Bindungswirkung der Erhöhungsentscheidung tritt einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0050OB00083_9300000_001

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