OGH 14Os19/94 (RS0075874)

OGH14Os19/9426.4.1994

Rechtssatz

Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden (vgl dFamRZ 1992,1437; 1993,198).

*TR*

 

Normen

Türkisches ZGB Art146

14 Os 19/94OGH26.04.1994

Veröff: EvBl 1994/165 S 780

1 Ob 18/98yOGH09.06.1998

nur: Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0140OS00019_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte