Normen
ABGB §358 III
KO §26
3 Ob 530/94 | OGH | 23.03.1994 |
Veröff. SZ 67/48 |
4 Ob 2119/96p | OGH | 14.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117 |
5 Ob 86/02m | OGH | 23.04.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3) |
9 Ob 149/03g | OGH | 31.03.2004 |
4 Ob 163/06h | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5) |
3 Ob 62/11f | OGH | 11.05.2011 |
Beis wie T1; Beis wie T4 |
1 Ob 174/15t | OGH | 22.10.2015 |
5 Ob 13/20b | OGH | 22.05.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_001
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