10 ObS 135/93 | OGH | 22.03.1994 |
10 ObS 337/97z | OGH | 09.02.1998 |
Vgl auch |
10 ObS 168/03h | OGH | 15.07.2003 |
Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Bezug der ausländischen (hier: jugoslawischen) Pension entstanden sind, vermindern bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pensionsleistung nicht. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen für eine Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der jugoslawischen Pensionsleistung und sind daher ebensowenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. (T1); Veröff: SZ 2003/84 |
10 ObS 306/02a | OGH | 15.07.2003 |
Vgl; Beis wie T1 |
10 ObS 71/09b | OGH | 16.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die vom Ausgleichszulagenwerber aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens in Deutschland zur Durchsetzung der deutschen Pensionsleistung sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00135_9300000_001
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