OGH 5Ob34/94 (RS0020201)

OGH5Ob34/9422.3.1994

Rechtssatz

Bleiben Zweifel, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das ohne zureichenden urkundlichen Nachweis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebotes der Einverleibung eines Eigentumsübergangs entgegensteht, weil derartige Zweifelsfragen nicht im Grundbuchsverfahren gelöst werden können.

Normen

ABGB §1078
GBG §9

5 Ob 34/94OGH22.03.1994

Veröff. SZ 67/44

5 Ob 163/02kOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Ein eingetragenes Vorkaufsrecht läuft auf eine Beschränkung des Verfügungsrechtes des Eigentümers der damit belasteten Liegenschaft hinaus und wirkt wie ein Veräußerungsverbot. (T1); Veröff: SZ 2002/115

5 Ob 210/02xOGH15.10.2002

Auch; Beis wie T1

2 Ob 132/06kOGH21.12.2006

Auch

5 Ob 14/11mOGH07.07.2011

Auch

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015

Vgl auch

5 Ob 112/18hOGH13.12.2018

Auch

5 Ob 28/19gOGH25.04.2019
5 Ob 52/21iOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_002

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