OGH 1Ob514/94 (RS0047242)

OGH1Ob514/9411.3.1994

Rechtssatz

Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zuzubilligen sind.

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2

1 Ob 514/94OGH11.03.1994
7 Ob 629/94OGH21.12.1994

Auch

6 Ob 611/95OGH09.11.1995

Auch

9 Ob 49/04bOGH26.05.2004
7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Gegenteilig; Beisatz: Die bisherige Übung bei der Begleichung von Wohnungserhaltungskosten begründet nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen (zusätzlichen) Geldunterhaltsanspruch, der von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig wäre. (T1); Bem: Mit Analyse der bisherigen Judikatur in dieser Rechtssatzkette. (T2)

8 Ob 24/09aOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Hat daher der unterhaltspflichtige Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Teil - wie hier - ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus" als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken. (T3)

8 Ob 38/09kOGH30.07.2009

nur: Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt. (T4)

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00514_9400000_002

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