OGH 9ObA343/93 (RS0034057)

OGH9ObA343/9323.2.1994

Rechtssatz

Auch ein Pensionist ist legitimiert, eine unrichtige Einreihung zur Pensionsbemessungsgrundlage geltend zu machen. Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. An der Klageführung erst nach einem längeren Zeitraum allein ist ein Verzicht auf Höherreihung nicht abzuleiten.

Normen

ABGB §1444 Db
ABGB §1480
ABGB §1486 Z5
DO.A §36 ff
DO.A §87

9 ObA 343/93OGH23.02.1994

Veröff: SZ 67/32

9 ObA 197/94OGH16.11.1994

Auch; nur: Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. (T1) Veröff: SZ 67/202

9 ObA 131/06iOGH09.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt nach drei Jahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_001

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