OGH 5Ob571/93 (RS0074643)

OGH5Ob571/9322.2.1994

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt, die Unterbringung aber vor der Erstanhörung aufgehoben, so ist über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschließende rückschauende Feststellung zu treffen.

Normen

MRK Art3 III6
MRK Art5 Abs1 lite III4g
MRK Art5 Abs1 lite IV4a
MRK Art13 IV2
UbG §2
UbG §33

5 Ob 571/93OGH22.02.1994
5 Ob 550/94OGH30.08.1994

Vgl auch

4 Ob 17/98yOGH27.01.1998

Auch; Veröff: SZ 71/10

1 Ob 235/06zOGH23.01.2007

Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T1)

6 Ob 160/09mOGH05.08.2009

Beisatz: Das Unterbringungsgesetz sieht eine unverzügliche Antragstellung nicht vor. Eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00571_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)