OGH 1Ob37/93 (RS0050077)

OGH1Ob37/9316.2.1994

Rechtssatz

Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach § 2 Abs 2 AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 37/93OGH16.02.1994
1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision; das Berufungsgericht war im Anlassverfahren bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00037_9300000_003

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