OGH 9ObA365/93 (RS0027935)

OGH9ObA365/9326.1.1994

Rechtssatz

Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. Hier: schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen.

Lohn — Gehalt — Fortzahlung — Bemessung — Angestellte — Verhinderung — Dienstverhinderung — Anspruch — Schwankung — individuell — Durchschnitt — wechselnd

 

Normen

AngG §8 Abs1 IIA

9 ObA 365/93OGH26.01.1994
9 ObA 295/00yOGH07.06.2001

Vgl auch; nur: Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. (T1)

9 ObA 153/14mOGH25.02.2015

Auch; nur T1

9 ObA 12/15bOGH25.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Berechnung nach dem Jahresdurchschnitts aufgrund des schwankenden Entgelts (saisonal sehr unterschiedliche Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin). (T2)

8 ObA 7/17pOGH25.10.2017

Auch

9 ObA 151/17xOGH30.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Jahresdurchschnitt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_001

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