Normen
EO §7 Abs3 Ec
5 Ob 568/93 | OGH | 25.01.1994 |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00568_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß § 7 Abs. 3 EO nicht nur auf Antrag eines Beteiligten, sondern auch von Amts wegen aufzuheben. Geschieht dies aufgrund der Aktenlage, also ohne besonderes Verfahren, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs desjenigen, der an der Vollstreckbarkeitsbestätigung festhalten will, nicht schon deshalb vor, weil ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ihm steht es frei, die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlagen mit Rekurs geltend zu machen.
Normen
EO §7 Abs3 Ec
5 Ob 568/93 | OGH | 25.01.1994 |
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00568_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)