Rechtssatz
Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klagweise verfolgter Anspruch in Betracht. Dass im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mit welchem aufgerechnet werden soll, auch der Rechtskraft teilhaft wird, ändert daran nichts.
1 Ob 210/03v | OGH | 14.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit der Revision hängt - ungeachtet einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung - ausschließlich vom Geldbetrag oder Geldwert des klageweise geltend gemachten Anspruchs ab, soweit dieser noch Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils war. (T1); Beisatz: Hier: Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 ZPO. (T2) |
1 Ob 253/09a | OGH | 29.01.2010 |
nur: Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO regelmäßig nur der klageweise verfolgte Anspruch in Betracht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0060OB00652_9300000_001
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