Normen
AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2
1 Ob 609/93 | OGH | 21.12.1993 |
Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731 |
7 Ob 292/06a | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T1) |
4 Ob 112/12t | OGH | 02.08.2012 |
Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T2) |
9 Ob 54/12z | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
2 Ob 205/14g | OGH | 08.06.2015 |
Auch; nur: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. (T3)<br/> |
2 Ob 55/15z | OGH | 12.04.2016 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/44 |
2 Ob 183/15y | OGH | 29.09.2016 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. (T4); Veröff: SZ 2016/103 |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_003
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