OGH 1Ob595/93 (RS0041651)

OGH1Ob595/9321.12.1993

Rechtssatz

Auch wenn die schriftliche Urteilsausfertigung dem gewählten Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, beginnt die Berufungsfrist im Falle der fristgerecht beantragten Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen.

Normen

ZPO §464 Abs3 II

1 Ob 595/93OGH21.12.1993
6 Ob 621/94OGH20.10.1994

Beisatz: Hier: Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe. (T1)

4 Ob 117/15gOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Wahlvertreter, der durch (Um‑)Bestellung zum Verfahrenshelfer wird. (T2); Veröff: SZ 2015/80

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00595_9300000_001

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