OGH 1Ob21/93 (RS0082422)

OGH1Ob21/9321.12.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991,247) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.

Normen

WRG §26 Abs2
WRG §26 Abs4

1 Ob 21/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/177

1 Ob 279/04tOGH24.05.2005

Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T1); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T2); Beisatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T3); Veröff: SZ 2005/81

1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

Auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T4)

1 Ob 204/13aOGH19.12.2013

Auch

1 Ob 127/15fOGH24.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/127

1 Ob 66/19sOGH27.05.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbst wenn alle Voraussetzungen zutreffen, ist eine Haftung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00021_9300000_002

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