OGH 8Ob628/93 (RS0012240)

OGH8Ob628/9318.11.1993

Rechtssatz

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.

Normen

AußStrG §238 Abs1
AußStrG 2005 §119 Satz3

8 Ob 628/93OGH18.11.1993
10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1)

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Vgl aber; nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu § 119 Satz 3 AußStrG 2005. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0080OB00628_9300000_001

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