Normen
AußStrG §238 Abs1
AußStrG 2005 §119 Satz3
8 Ob 628/93 | OGH | 18.11.1993 |
10 Ob 60/00x | OGH | 04.04.2000 |
nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1) |
1 Ob 97/12i | OGH | 01.08.2012 |
Vgl aber; nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu § 119 Satz 3 AußStrG 2005. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0080OB00628_9300000_001
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