OGH 1Ob620/93 (RS0021129)

OGH1Ob620/9317.11.1993

Rechtssatz

Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. Die Übertragung bestandvertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluss des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, soweit der Überträger hiedurch von einen Verpflichtungen befreit werden soll.

Normen

ABGB §1120 Ba
MRG §2 Abs1

1 Ob 620/93OGH17.11.1993
1 Ob 512/93OGH17.11.1993
7 Ob 546/95OGH26.04.1995

Vgl

3 Ob 507/95OGH22.02.1995

Beisatz: Die Abtretung von Rechten des Bestandgebers (Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses mit Recht zur Kündigung) an den Erwerber ist unabhängig von der Zustimmung des Bestandnehmers wirksam. (T1)

7 Ob 602/95OGH27.03.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 647/95OGH28.03.1996

nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. (T2); Beis wie T1

7 Ob 2029/96zOGH13.03.1996

nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. (T3); Beis wie T1

7 Ob 2236/96sOGH30.07.1996

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 2061/96yOGH11.04.1996

nur T3

4 Ob 2146/96hOGH09.07.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, dass er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, dass er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müsste, ist damit nicht verbunden. (T4)

5 Ob 418/97zOGH30.09.1997

Vgl auch

5 Ob 289/00mOGH28.11.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die erfolgte Übertragung des Besitzes muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T5)

5 Ob 90/01yOGH24.04.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dass ein Bestandnehmer sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber auf Erfüllung bestandvertraglicher Pflichten in Anspruch nehmen kann, gilt nur für den Fall, dass noch keine bücherliche Eigentumseinverleibung des Erwerbers stattgefunden hat, und die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Abtretung der bestandvertraglichen Pflichten fehlt. (T6)

1 Ob 317/01aOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Bei Übergabe von Besitz und Nutznießung an den Erwerber einer Liegenschaft ist schon vor Eintragung im Grundbuch die schlüssige Übertragung der gesamten Rechte des bisherigen Liegenschaftseigentümers als Vermieter anzunehmen. (T7)

5 Ob 102/04tOGH23.11.2004

nur T3; Veröff: SZ 2004/167

5 Ob 174/12tOGH14.02.2013

Vgl; Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T8)

1 Ob 168/13gOGH17.10.2013

Vgl

1 Ob 50/15gOGH23.04.2015

Auch; Beis wie T5

7 Ob 205/15wOGH16.12.2015

nur T2

1 Ob 141/20xOGH21.12.2020

Auch; nur T3

5 Ob 80/21gOGH25.11.2021

Vgl; nur T3; nur Beis wie T8

1 Ob 130/21fOGH18.05.2022

nur T2; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00620_9300000_001

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