OGH 1Ob512/93 (RS0032982)

OGH1Ob512/9317.11.1993

Rechtssatz

Wegen des mit dem Eintritt eines Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis (der Vertragsübernahme) notwendigerweise verbundenen Übergangs wechselseitiger Rechte und Pflichten (Synallagma) verbietet sich bei einem gegenseitigen Vertrag eine einseitige zessionsrechtliche Sicht. In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis.

Normen

ABGB §1405

1 Ob 512/93OGH17.11.1993
1 Ob 620/93OGH17.11.1993
7 Ob 31/99fOGH08.09.1999

Vgl auch; nur: In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis. (T1); Beisatz: Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie"), wodurch auch die darüberhinaus greifende rechtliche Rahmenbeziehung, insbesondere die vertraglichen Gestaltungsrechte übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Übereinkunft aller drei Parteien, somit der verbleibenden Restpartei, der ausscheidenden Altpartei und der eintretenden Neupartei. Die Vertragsübernahme ist nur dann vollständig, also auch gegen den verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt hat. (T2)

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00512_9300000_002

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