OGH 11Os124/93 (RS0101323)

OGH11Os124/9312.10.1993

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Fragestellung an die Geschworenen an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich aus der bei den Akten befindlichen Aufzeichnung über die den Laienrichtern gestellten Fragen und die darauf erteilten Antworten ergibt, gebunden, nicht jedoch an deren - infolge Verstoßes gegen § 342 StPO fehlerhafte - Wiedergabe in der Urteilsausfertigung.

Normen

StPO §342
StPO §345

11 Os 124/93OGH12.10.1993
13 Os 5/96OGH24.04.1996
13 Os 124/98OGH21.10.1998

nur: Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich bei den Akten befindet, gebunden. (T1)

13 Os 158/03OGH18.02.2004

Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen gebunden. (T2)

14 Os 40/07zOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Weil es in rechtlicher Hinsicht allein auf den tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs ankommt, haben Abweichungen von diesem im Urteilsspruch keine Nichtigkeitsbedeutung. (T3)

13 Os 141/11aOGH10.05.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0110OS00124_9300000_005

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