OGH 4Ob101/93 (RS0077644)

OGH4Ob101/9312.10.1993

Rechtssatz

Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 Satz 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.

Normen

UrhG §21

4 Ob 101/93OGH12.10.1993

Veröff: SZ 66/122

4 Ob 250/18wOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_007

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