OGH 4Ob117/93 (RS0077143)

OGH4Ob117/9312.10.1993

Rechtssatz

Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche muß aber auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung gelten.

Normen

UrhG §74 Abs3

4 Ob 117/93OGH12.10.1993
4 Ob 121/93OGH12.10.1993
4 Ob 43/17bOGH28.03.2017

Veröff: SZ 2017/40

4 Ob 16/20mOGH22.04.2020

nur: Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00117_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)