OGH 8Ob585/93 (RS0011766)

OGH8Ob585/9316.9.1993

Rechtssatz

Wiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist.

Normen

EO §382 Z8 lita II6
ZPO §530 E2

8 Ob 585/93OGH16.09.1993

Veröff: EvBl 1994/60

6 Ob 626/93OGH25.11.1993

Vgl aber; Beisatz: Hier: Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im grundsätzlichen offengelassen, für gefährdete Partei aber jedenfalls verneint. (T1)

4 Ob 43/95OGH13.06.1995

Vgl aber; Beisatz: Auf Entscheidungen, die ein Provisorialverfahren über eine echte einstweilige Verfügung (im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO) in der Sache abschließen, käme eine analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO nur dann in Betracht, wenn die Verweisungsnormen der §§ 78, 402 Abs 4 EO in diesem Belang lückenhaft wären, insoweit also - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit vorläge. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T2)

Rkv 1/98OGH30.06.1998

Vgl; Beisatz: Noch mehr haben diese Ausführungen im Verfahren außer Streitsachen ihre Berechtigung. (T3)

6 Ob 250/99dOGH25.11.1999

Vgl aber; Beis wie T2

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 46/08tOGH20.08.2008

Auch

7 Ob 50/09tOGH29.04.2009

Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0080OB00585_9300000_001

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