Normen
ABGB §833 D2
1 Ob 556/93 | OGH | 25.08.1993 |
8 Ob 513/95 | OGH | 22.06.1995 |
Beisatz: Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer derartigen Aufkündigung ist der Wortlaut des Begehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachte Sachverhalt maßgebend. Hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der Verhältnisse behauptet, kann die Feststellung neu eingetretener Umstände eine Benützungsregelung im Außerstreitverfahren rechtfertigen (MietSlg 39.055). (T1) |
10 Ob 1515/96 | OGH | 20.02.1996 |
Beisatz: Die Anrufung des Außerstreitrichters ist somit nicht nur dann zulässig, wenn eine Benützungsvereinbarung überhaupt fehlt, weil sie verabsäumt wurde, oder nicht zustande gekommen ist. (T2) |
1 Ob 122/04d | OGH | 25.06.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen. (T3) |
10 Ob 25/06h | OGH | 03.10.2006 |
Veröff: SZ 2006/146 |
6 Ob 19/07y | OGH | 15.02.2007 |
5 Ob 95/20m | OGH | 22.10.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00556_9300000_001
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