OGH 8Ob579/93 (RS0010757)

OGH8Ob579/9324.6.1993

Rechtssatz

Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gem § 382 a EO ist § 402 Abs 1 EO teleologisch dahin zu reduzieren, daß die in § 521 a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt.

Normen

EO §382a
EO §399a
EO §402 Abs1 A
ZPO §521a

8 Ob 579/93OGH24.06.1993

Veröff: EvBl 1994/28 S.132

1 Ob 576/93OGH02.07.1993
7 Ob 508/94OGH08.06.1994
7 Ob 508/96OGH10.01.1996
7 Ob 147/01wOGH27.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsmittelverfahren im Einschränkungsverfahren beziehungsweise Aufhebungsverfahren einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 399a EO, dieses ist somit zweiseitig. (T1)

2 Ob 126/03yOGH12.06.2003

Gegenteilig; Beisatz: Wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, dann kommt einem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die im Interesse des Pflegebefohlenen gebotene Verfahrensbeschleunigung der gesetzlich gebotenen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nicht widerspricht. Dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren, weil dann, wenn die zweite Instanz die von der ersten Instanz bewilligte Verfügung ablehnt, mit der Aufhebung der Verfügung bis zur Rechtskraft zuzuwarten ist und der bereits eingeleitete Vollzug erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichtes einzustellen ist. (T2); Beisatz: Zu 7Ob557/90 zurückkehrend. (T3)

10 Ob 28/04xOGH08.06.2004

Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll (vgl. 2 Ob 126/03y). (T4); Veröff: SZ 2004/90

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00579_9300000_001

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