OGH 8Ob625/92 (RS0010469)

OGH8Ob625/9217.6.1993

Rechtssatz

Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand hindert den Eigentumserwerb vom missbrauchenden Treuhänder in gleicher Weise wie vom missbräuchlich handelnden Bevollmächtigten.

Normen

ABGB §358 III

8 Ob 625/92OGH17.06.1993

Veröff: SZ 66/76 = EvBl 1993/185 S 770

5 Ob 259/00zOGH29.05.2001

nur: Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand hindert den Eigentumserwerb vom missbrauchenden Treuhänder. (T1) Beisatz: Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung (hier Treuhandverhältnis) zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der Treugeber kann daher die Liegenschaft demjenigen abfordern, der sie in Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand vom Treuhänder erworben hat, wobei das Klagebegehren zutreffenderweise auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Geschädigten zu richten ist (SZ 63/186). (T2)

5 Ob 297/05wOGH20.04.2006

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den nach außen hin allein bücherlich berechtigten Eigentümer-Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile. (T3); Veröff: SZ 2006/63

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0080OB00625_9200000_001

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