OGH 8Ob610/92 (RS0062634)

OGH8Ob610/9217.6.1993

Rechtssatz

Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. Die Miete des überwiegenden Teiles der Betriebsliegenschaft kann nicht als mit deren Kauf wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden.

Normen

HVG §6 IBb
HVG §29 IIg1

8 Ob 610/92OGH17.06.1993
4 Ob 155/13tOGH20.01.2014

nur: Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. (T1)<br/>Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

3 Ob 86/19xOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0080OB00610_9200000_002

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