OGH 11Os77/93 (RS0081998)

OGH11Os77/9315.6.1993

Rechtssatz

Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - hier bei Verübung eines Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich.

Normen

WaffG §8
WaffG §36 Abs1 Z2

11 Os 77/93OGH15.06.1993
15 Os 84/13mOGH21.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0110OS00077_9300000_001

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