OGH 2Ob529/93 (RS0046562)

OGH2Ob529/9327.5.1993

Rechtssatz

Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Streitigkeit vor.

Normen

JN §49 Abs2 Z5

2 Ob 529/93OGH27.05.1993
4 Ob 95/12tOGH12.06.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0020OB00529_9300000_001

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