OGH 1Ob538/93 (RS0042994)

OGH1Ob538/9311.5.1993

Rechtssatz

Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling übersteigt, dann ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bzw in welchem Ausmaß bestätigt oder abändert. In solchen Fällen kann auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Zinsenbegehren zulässigerweise bekämpft werden.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 K

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Veröff: EvBl 1994,238

1 Ob 2220/96vOGH26.07.1996

Vgl; Beisatz: Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794). (T1)

1 Ob 228/00mOGH28.11.2000

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_006

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