OGH 13Os54/93 (RS0093861)

OGH13Os54/9328.4.1993

Rechtssatz

Ein umzäuntes Wildgehege ist kein Lagerplatz: Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem § 1 StGB unzulässige Interpretation des § 129 Z 1 StGB.

Normen

StGB §129 Z1

13 Os 54/93OGH28.04.1993
11 Os 25/98OGH21.04.1998

Vgl; Beisatz: Ein Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen. (T1)

15 Os 116/10pOGH15.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0130OS00054_9300000_001

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