OGH 1Ob541/93 (RS0039219)

OGH1Ob541/9320.4.1993

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung des einem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils besteht darin, daß jeder Dritter die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen.

Normen

ZPO §228 H4
ZPO §411 Bf

1 Ob 541/93OGH20.04.1993
1 Ob 545/95OGH29.05.1995

Auch; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung eines ein Feststellungsbegehren abweislichen Urteils. (T1) Veröff: SZ 68/103

2 Ob 2286/96gOGH19.09.1996

Vgl auch; nur: Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00541_9300000_003

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