Normen
UWG §9 C1
4 Ob 37/93 | OGH | 23.03.1993 |
4 Ob 77/95 | OGH | 07.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Einer beschreibenden Angabe kommt, abgesehen vom Fall der Verkehrsgeltung, auch dann Kennzeichnungskraft zu, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein. (T1) Beisatz: Hier: "Plus" als Unternehmensbezeichnung. (T2) |
4 Ob 27/20d | OGH | 05.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen; originär erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei berühmten Namen oder einer ganz besonders herausragenden Gestaltung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB00037_9300000_003
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